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Satzung des Turn- und Spielverein Prisdorf e.V. von 1947
Neufassung vom 21. Februar 1992
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Turn- und Spielverein Prisdorf e.V. von 1947" und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pinneberg unter der Nr. 474. Als Gründungstag gilt der 17.09.1947. Der Verein hat seinen Sitz in Prisdorf. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 2 - Zweck und Aufgaben Zweck und Aufgaben des T.S.V. sind:
die Förderung des Sports und der Freizeitgestaltung in einzelnen Abteilungen, Wahrung der Interessen seiner angeschlossenen Abteilungen nach innen und aussen, die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 - Grundsätze Der T.S.V. ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Er fördert den Breiten- und Amateursport sowie die Freizeitgestaltung. Der T.S.V. erfüllt seine Aufgaben durch Erfahrungsaustausch unter seinen Abteilungen sowie die Arbeit in seinen Organen.
§ 4 - Gemeinnützigkeit Der T.S.V. mit Sitz in Prisdorf verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Kreises, seiner Verbände oder Behörden dürfen nur für die vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 5 - Mitgliedschaft Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes anerkennt. Die ordentliche Mitgliedschaft im T.S.V. ist freiwillig. Ehrenmitglieder sind Personen, die durch Beschluss der Hauptversammlung hierzu berufen werden. Sie sollten sich um den Sport im T.S.V. hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Abgabe der unterschriebenen Eintrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 - Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben nach Massgabe der Vereinssatzung das Recht, in ihren Angelegenheiten, soweit durch sie nicht die Interessen anderer Mitglieder oder des T.S.V. verletzt werden, jede ideelle Unterstützung vom T.S.V. zu beanspruchen und zu erhalten, an den Mitteln, die der T.S.V. zur Förderung des Sports erhält beteiligt zu werden, die Einrichtungen des T.S.V. nach Rücksprache mit den Abteilungsleitern zu benutzen und sich in sportlichen Fragen beraten zu lassen, sich für Aufgaben des T.S.V. wählen zu lassen. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre hat in der Hauptversammlung Sitz und Stimme. Mitglieder, die Beitragsschulden an den T.S.V. haben, haben bis zur Begleichung dieser Schulden kein Stimmrecht. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
§ 8 - Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit entsprechend der Satzung und den Grundsätzen und Beschlüssen des T.S.V. durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben der Leibeserziehung und Freizeitgestaltung einzusetzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäss beschlossenen Beiträge und Umlagen gemäss Beitragsordnung zu zahlen. Der T.S.V. ist berechtigt, die Meldungen der Mitglieder zu prüfen.
§ 9 - Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod. Der Austritt erfolgt grundsätzlich durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum 30.06. und 31.12. unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erloschen die entstandenen Rechte. Über Ausnahmeregelung entscheidet der Vorstand.
§ 9a - Massregelung und Ausschluss Die Massregelung und der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Beschlüsse oder Satzung des Vereins verstösst, das Ansehen des Vereins geschädigt hat, bzw. seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages über 7 Monate nach vorheriger Mahnung, nicht nachgekommen ist.
§ 10 - Organe des T.S.V. Beschlussfähige Organe des T.S.V. sind:
die Jahreshauptversammlung der Vereinsvorstand das Schiedsgericht
§ 11 - Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt und wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes und unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen durch Aushang im T.S.V.-Kasten und Veröffentlichung in dem jeweils gültigen amtlichen Anzeiger einberufen und geleitet. Die ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Hauptversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere die Jahresberichte, die Kassen- und Prüfungsberichte entgegen, beschliesst über Entlastung des Vorstandes, vollzieht die satzungsgemässen Wahlen, befasst Beschlüsse über Anträge und genehmigt den Haushalt. Die ordentlichen Mitglieder und der Vereinsvorstand sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. Die Anträge sind mit Begründung spätestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Hauptversammlung einzureichen. Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen. Der Vereinsvorstand hat die fristgemäss eingereichten Anträge mit Begründung, den Kassenbericht und den Etat für das kommende Jahr schriftlich der Hauptversammlung und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die nicht fristgemäss eingereicht sind, sondern später gestellt werden, können nur als Dringlichkeitsanträge zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Frage der Dringlichkeit entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu geben. Ein weiteres Mitglied kann gegen die Dringlichkeit sprechen. Im übrigen findet eine Aussprache über die Frage der Dringlichkeit nicht statt. Anträge auf Satzungsänderungen Können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt in der Tagesordnung vorgesehen sind. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfache Stimmenmehrheit. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen massgebend, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für satzungsaendernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn entweder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand sie beantragen. Sie ist wie die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die festgelegten Fristen werden jedoch auf die Hälfte verkürzt. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen und innerhalb von einem Monat den Mitgliedern zum Aushang von 30 Tagen gebracht werden muss. Werden innerhalb eines weiteren Monats keine Beanstandungen durch die Mitglieder erhoben, so gilt das Protokoll als genehmigt. Erfolgen Einwendungen gegen das Protokoll, so entscheidet die nächste Hauptversammlung über die endgültige Fassung.
§12 - Der Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: 1) dem oder der 1. Vorsitzenden 2) zwei stellvertretenden Vorsitzenden 3) dem oder der 1. Kassenwart(in) 4) dem oder der 2. Kassenwart(in) 5) dem oder der Schriftführer(in) 6) dem oder der Jugendwart(in) 7) dem oder der Pressewart(in) 8) dem oder der Sozialwart(in) 9) dem oder der Sportwart(in) 10) dem oder der Seniorenwart(in)
Je nach Dringlichkeit kann sich der Vereinsvorstand erweitern durch: - Abteilungsleiter - Festausschuss - Gerätewart - Platzwart - Jugendsprecher
Der Vorstand leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des T.S.V., bei Führung seiner Geschäfte hat er sich an die von der Hauptversammlung bestimmten Richtlinien und gefassten Beschlüsse zu halten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt, mit Ausnahme des Jugendwartes. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl im Amt. Das gilt auch, wenn eine zunächst als gültig angesehene Wahl nachträglich wirksam angefochten wird.
Die Wahl erfolgt geheim. Der Kandidat gilt als gewählt, der die absolute Mehrheit der angegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen worden, so kann offen abgestimmt werden, wenn keine Einwendungen erhoben werden.
Der Jugendwart wird gemäss den Bestimmungen der Jugendverordnung von der Jugendversammlung gewählt. Er ist der nächstfolgenden Hauptversammlung zur Bestätigung vorzuschlagen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betrage 2 Jahre. In den Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt
1) der oder die Vorsitzende 2) ein oder eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r) 3) der oder die 1. Kassenwart(in) 5) der oder die Schriftführer(in) 7) der oder die Pressewart(in) 9) der oder die Sportwart(in)
In den Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt: 2) ein oder eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r) 4) der oder die 2. Kassenwart(in) 6) der oder die Jugendwart(in) 8) der oder die Sozialwart(in) 10) der oder die Seniorenwart(in)
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, das freigewordene Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch verwalten zu lassen. Die Hauptversammlung kann nur auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, der mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin mit eingeschriebenem Brief an den Vorsitzenden abgesandt sein muss, den Vorstand oder einzelnen Mitglieder desselben abwählen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (§ 13) anwesend sind.
§ 13 - Vorstand im Sinne des Gesetzes Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die l. Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der oder die l. Kassenwart(in) und der oder die Schriftführer(in). Jeweils zwei von ihnen, darunter der oder die l. Vorsitzende(r) oder eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 14 - Das Schiedsgericht Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern einerseits und dem Vorstand andererseits sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Sparten.
Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die ebenso wie 2 Ersatzmitglieder von den in Jahren mit ungerader Jahreszahl stattfindenden Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden , de Wahl erfolgt geheim. Wiederwahl ist zulässig.
Das Vereinsschiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Vereinsvorstandes von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist in seiner Verhandlungsführung frei. Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen und den Parteien und dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidungen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
§ 15 - Die Abteilungen Der Vorstand bildet für bestimmte Sport- und Spielarten Abteilungen. Diese haben die Aufgabe, den Sportbetrieb in eigener Verantwortung zu übernähmen. Sie werden von einem Abteilungsleiter geführt, der von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen und vom Vorstand zu bestätigen ist.
§ 16 - Die Sportjugend Prisdorf Die Sportjugend Prisdorf ist die Jugendorganisation des T.S.V.. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die dieser Satzung anzupassen ist.
§ 17 - Ausschüsse Für die Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören sollen, die jedoch Mitglieder sein müssen.
§ 18 - Beiträge und Umlagen Die Hauptversammlung beschliesst für das laufende Geschäftsjahr eine Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 19 - Haushaltsplan und Kassenbericht Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. Die Genehmigung des Haushaltsplanes erfolgt durch die Hauptversammlung, dem der Vorstand auch für das vorhergegangene Geschäftsjahr einen Kassenbericht vorzulegen hat.
§ 20 - Kassenprüfung Jede Hauptversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl für zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen. Vor der Hauptversammlung sind Buchführung, Belege und Kassenbestand zu überprüfe. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung bekanntzugeben und bei Ordnungsmäßigkeit der Antrag auf Entlastung des Kassenwartes zu stellen.
§ 21 - Ehrungen Der T.S.V. verleiht für besondere Verdienste um die Förderung der Leibeserziehung sowie langjährige Mitgliedschaft im Verein an seine Mitglieder Ehrengaben.
§ 22 - Geschäftsordnung Die Organe des T.S.V. führen Geschäfte nach der für sie massgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Die Abteilungen geben sich ihre Abteilungsordnung selbst. Sie muss dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 23 - Haftungsbeschluss Rückgriffsansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 13) sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn der Verein nach §31 BGB in Anspruch genommen wird. Die gleiche Regelung gilt auch für Abteilungen oder einzelne Mitglieder.
§ 24 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des T.S.V. kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird die Auflösung im Rahmen dieser Mitgliederversammlung beschlossen, so verbleiben: a) 1. Vorsitzende(r) b) stellvertretende Vorsitzende
c) Kassenwart(in) d) Schriftführer(in)
als Liquidatoren des Vereinsvermögens bis zur endgültigen Auflösung im Amt. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, kann jedoch auch andere Liquidatoren bestellen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Prisdorf, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 - Beschlussfassung und Inkrafttreten Diese Satzung wurde am 21.02.1992 von der Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die alte Satzung vorn 23.6.1985 tritt mit gleichem Zeitpunkt ausser Kraft.
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